SATZUNG

Satzung der Initiative für Gerechtigkeit der Opfer der kommunistischen Diktatur e.V. ( IGOKD /IJVCD )

 

Die Initiative für Gerechtigkeit der Opfer der kommunistischen Diktatur (IGOKD) ist ein gemeinnütziger Verein und politisch neutral. Im englischsprachigen Raum führt die Initiative den Namen „Initiative for Justice of Victims of the Communist Dictatur /IJVCD“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Initiative für Gerechtigkeit der Opfer der kommunistischen Diktatur “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 63457 Hanau am Main, Neil-Armstrong-Straße 1b

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Hanau am Main, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist politisch neutral.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für ehemalige politische Häftlinge und politisch Verfolgte der kommunistischen Diktatur der DDR und der SBZ (sowjetisch besetzte Zone), Vertriebene aus den sogenannten Zonen-Randgebieten der DDR, Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR vor 1989, Hinterbliebene von politischen Opfern und Verfolgten der kommunistischen Diktatur der DDR und der SBZ, sowie die Förderung des Andenkens an die Todesopfer an der innerdeutschen Grenze und die Förderung der Anerkennung der noch lebenden ehemaligen politischen Häftlinge der kommunistischen Diktatur der DDR und der SBZ.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a.      Kontaktaufnahme zu den demokratisch gewählten Parteien des deutschen Bundestages, anderen steuerbegünstigten Körperschaften des öffentlichen Rechts und demokratischen Organisationen im In- und Ausland, Mandatsträgern und Stiftungen, insbesondere zu den Gedenkstätten, sowie der Opferbeauftragten des Deutschen Bundestages unter Beachtung der berechtigten Interessen der durch das SED-Regime politisch Verfolgten und ihrer Rehabilitation und Entschädigung.

b.      Öffentlichkeitsarbeit und Stellungnahmen, sowie das Anbieten von Workshops, um über die besonderen Problemlagen politisch Verfolgter aufzuklären

c.      Aufarbeitung von Einzelschicksalen und Begleitung von politisch Verfolgten der kommunistischen Diktatur der DDR und der SBZ bei gesetzmäßigen Ansprüchen

d.      Beschaffung von finanziellen Mitteln für die Aufarbeitung, Aufklärung und ideelle Unterstützung der Opfer und Verfolgten der kommunistischen Diktatur in der DDR und der SBZ.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder andere demokratische Opferverbände, die die Ziele des §2 (2) und §2 (3) unterstützen, werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach erforderlichen Kriterien. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a.      schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b.      mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

(1) Jedes natürliche Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mindest-Mitgliedsbeitrag von 30 € zu entrichten.

(2) Beiträge für Opferverbände richten sich nach deren Mitgliederzahl

(3) Die zukünftige Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzern

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schatzmeister können den Verein jeweils allein vertreten.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung oder eine Aufwandserstattung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.      die Einberufung und Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlungen, die auch in digitaler Form einberufen und durchgeführt werden kann, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b.      die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c.      die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d.      die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Austritt aus dem Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a.      Änderungen der Satzung,

b.      die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

c.      die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d.      die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e.      die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f.       die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher Form oder auch in digitaler Form einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder digital unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

(5) Mitgliederversammlungen sind ebenfalls online möglich.

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesstiftung für ehemalige politische Häftlinge in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Hanau, 22. März 2023